AI-Fabrik Erklärbär | Video: 3:36 Minuten | Zielgruppe: Compliance-, Kommunikations- und Digitalverantwortliche in DACH-Unternehmen
Artikel 50 des EU AI Act gilt seit dem 2. August 2026 – aber längst nicht jeder KI-Inhalt braucht ein sichtbares Label. Dieses Erklärvideo verdichtet die wichtigsten Aussagen unseres Artikels: von den Rollen Anbieter und Betreiber über die vier konkreten Transparenzpflichten und die Deepfake-Kriterien bis zur Ausnahme für redaktionell geprüfte Fachtexte und den tatsächlich geltenden Fristen.
In 30 Sekunden
- Artikel 50 verlangt keine pauschale Kennzeichnung, sondern eine Entscheidung nach Rolle, Inhaltstyp und Kontext.
- Anbieter entwickelt ein KI-System und bringt es in Verkehr, Betreiber entscheidet über Zweck und Einsatz – ein Unternehmen kann beides zugleich sein.
- Vier Pflichten treffen unterschiedliche Adressaten: Interaktionshinweis, Markierung, Information bei Emotionserkennung, Offenlegung bei Deepfakes und öffentlichen Texten.
- Ein Deepfake ist eine Frage von Realismus und Verwechslungsgefahr – Absicht ist dafür nicht nötig.
- Seit dem 2. August 2026 gilt fast alles – nur die Markierungspflicht für generative Altsysteme hat bis 2. Dezember 2026 Zeit.
Kapitel im Video
- 0:00 – Einleitung Warum längst nicht jeder KI-Inhalt ein sichtbares Label braucht.
- 0:21 – Die Kurzformel, die nicht stimmt Vier Faktoren entscheiden – nicht eine pauschale Regel.
- 0:47 – Anbieter vs. Betreiber Wer entwickelt, und wer setzt ein?
- 1:14 – Die vier Pflichten aus Artikel 50 Interaktion, Markierung, Information, Offenlegung.
- 1:46 – Was zählt als Deepfake? Realismus und Verwechslungsgefahr statt Absicht.
- 2:12 – Die Ausnahme für geprüfte Fachtexte Nur echte Prüfung plus klare Verantwortung befreit.
- 2:36 – Fristen: 2. August vs. 2. Dezember Eine Frist für fast alles, eine Ausnahme für Altsysteme.
- 3:02 – Fazit & Sanktionen Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % Jahresumsatz bei Verstößen.
Vom Video zum vollständigen Artikel
Das Video liefert die Orientierung. Der ausführliche Fachartikel vertieft die Entscheidungsmatrix, Praxisbeispiele aus den finalen EU-Leitlinien, Copy-ready-Standardhinweise und die kostenlose PDF-Checkliste.
Transkript
Einleitung
Seit dem 2. August 2026 ist KI-Kennzeichnung Pflicht – aber nicht überall gleich. Dieses Video erklärt in wenigen Minuten, was Artikel 50 des AI Act wirklich verlangt, und warum längst nicht jeder KI-Inhalt ein sichtbares Label braucht. Der vollständige Artikel steht auf ai-fabrik.com.
Die Kurzformel, die nicht stimmt
Die Kurzformel: Alle KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden – ist falsch. Der AI Act unterscheidet vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Adressaten: mal ist der Anbieter gefragt, mal der Betreiber. Entscheidend sind vier Faktoren: Wer bietet das System an, wer betreibt es, um welchen Inhaltstyp geht es, und in welchem Kontext wird er veröffentlicht. Erst daraus ergibt sich die richtige Maßnahme.
Anbieter vs. Betreiber
Zwei Rollen sind entscheidend. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in der EU bereitstellt. Betreiber ist, wer das System unter eigener Verantwortung nutzt und über Zweck und Einsatz entscheidet. Eine Agentur, die selbst über den KI-Einsatz entscheidet, ist Betreiberin. Ein Auftraggeber, der nur das fertige Ergebnis bestellt, ist es meist nicht. Ein Unternehmen kann sogar beide Rollen gleichzeitig haben.
Die vier Pflichten aus Artikel 50
Artikel 50 kennt vier Pflichten. Erstens: Anbieter müssen bei direkter KI-Interaktion informieren, etwa im Chatbot. Zweitens: Anbieter generativer Systeme müssen Ausgaben maschinenlesbar markieren und erkennbar machen. Drittens: Betreiber müssen bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung informieren. Viertens: Betreiber müssen Deepfakes und bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sichtbar offenlegen. Die Pflichten können auch gleichzeitig greifen.
Was zählt als Deepfake?
Was zählt als Deepfake? Nicht jedes KI-Bild. Entscheidend ist: Ähnelt der Inhalt einer echten Person, einem echten Ort oder Ereignis, und könnte er fälschlich authentisch wirken? Eine Täuschungsabsicht ist dafür nicht nötig. Ein synthetisches Video einer echten Führungskraft kann ein Deepfake sein. Ein reales Produkt vor einem künstlichen Hintergrund meist nicht – solange nichts über das Produkt selbst täuscht.
Die Ausnahme für geprüfte Fachtexte
Bei KI-Texten zu öffentlichen Themen gibt es eine Ausnahme von der Offenlegungspflicht. Sie greift nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: eine echte menschliche Prüfung mit Faktencheck, und eine klar benannte redaktionelle Verantwortung. Ein kurzer Blick drüber reicht laut den Leitlinien nicht aus. Wird der Text nach der Freigabe nochmals wesentlich von der KI verändert, entfällt die Ausnahme wieder.
Fristen: 2. August vs. 2. Dezember
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Nur eine einzige Pflicht bekommt mehr Zeit: die Markierung generativer Altsysteme nach Absatz 2, die vor August 2026 in Betrieb waren – dafür läuft die Frist noch bis 2. Dezember 2026. Der Interaktionshinweis, die Deepfake-Offenlegung und die Textregel gelten dagegen ohne Aufschub bereits seit dem 2. August.
Fazit & Sanktionen
Artikel 50 verlangt keine pauschale Warnmarke auf jedem KI-Inhalt, sondern eine begründete Entscheidung nach Rolle, Inhaltstyp und Kontext. Zur Erinnerung: Rollen trennen, die vier Pflichten prüfen, Deepfakes und öffentliche Texte gesondert behandeln, und die Fristen zum 2. August und 2. Dezember im Blick behalten. Bei Verstößen drohen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Den vollständigen Artikel mit Entscheidungsmatrix, Praxisbeispielen und Checkliste finden Sie auf ai-fabrik.com.
Hinweis: Dieses Video dient der Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Grundlage sind der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) und die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 vom 19. Juli 2026.