KI-Kennzeichnung ab August 2026: Was Unternehmen nach Artikel 50 jetzt umsetzen müssen

KI-Kennzeichnung ab August 2026: Was Unternehmen nach Artikel 50 jetzt umsetzen müssen

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Redaktionshinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI recherchiert und redaktionell auf Basis des EU AI Act sowie aktueller Veröffentlichungen der Europäischen Kommission erstellt. Die finalen Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 waren am 16. Juli 2026 noch nicht veröffentlicht. Der Beitrag gibt deshalb den zu diesem Zeitpunkt bestätigten Stand wieder und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Ein typischer Fall aus dem Unternehmensalltag: Das Marketing erstellt ein Produktbild mit generativer KI, die Kommunikation lässt einen Fachtext vorformulieren und der Kundenservice setzt einen Chatbot ein. Drei KI-Anwendungen – aber nicht dreimal dieselbe Kennzeichnungspflicht. Genau diese Unterscheidung müssen Unternehmen bis August belastbar organisieren.

In 30 Sekunden

  • Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Für bestimmte bereits zuvor in Verkehr gebrachte Systeme nennt die EU-Kommission eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
  • Nicht jeder mit KI unterstützte Inhalt braucht einen sichtbaren Hinweis. Entscheidend sind Inhalt, Zweck, Veröffentlichungsform und die Rolle des Unternehmens.
  • Anbieter generativer KI-Systeme müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben grundsätzlich maschinenlesbar markieren. Unternehmen als Betreiber müssen insbesondere Deepfakes und bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sichtbar offenlegen.
  • Ein menschlich geprüfter Text kann von der Offenlegungspflicht ausgenommen sein, wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Für Deepfakes gilt diese Ausnahme nicht in gleicher Weise.
  • Der freiwillige EU-Verhaltenskodex bietet einen anerkannten Umsetzungsrahmen. Wer ihn nicht nutzt, muss die Angemessenheit eigener Maßnahmen anderweitig belegen können.

Executive Summary

Mit Artikel 50 wird KI-Transparenz zu einer konkreten Prozessaufgabe. Marketing, Kommunikation, Kundenservice, Produktentwicklung, Recht und IT müssen gemeinsam entscheiden, welche Ausgaben nur technisch markiert werden, welche zusätzlich einen sichtbaren Hinweis benötigen und wie die Entscheidung dokumentiert wird.

Die häufig gehörte Kurzformel „KI-Inhalte müssen ab August gekennzeichnet werden“ führt dabei in die falsche Richtung. Der EU AI Act unterscheidet mehrere Pflichten: Hinweise bei der Interaktion mit Chatbots, maschinenlesbare Markierungen durch Systemanbieter, Informationen bei Emotions- und biometrischen Kategorisierungssystemen sowie sichtbare Offenlegungen bei Deepfakes und bestimmten Textveröffentlichungen. Für Unternehmen ist deshalb keine pauschale Kennzeichnung aller Inhalte erforderlich, sondern eine belastbare Entscheidungsmatrix.

Der schnellste Weg zur Umsetzung ist ein enger Artikel-50-Check: relevante Systeme und Veröffentlichungswege erfassen, Anbieter- und Betreiberrolle trennen, Standardhinweise definieren, technische Metadaten erhalten und redaktionelle Freigaben nachweisbar machen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Betroffene Kanäle erfassen: Chatbots, Websites, Social Media, Video, Audio, Pressearbeit, Wissensportale und automatisierte Publikationsprozesse prüfen.
  2. Rollen trennen: Festhalten, ob das Unternehmen ein KI-System nur nutzt, unter eigener Marke anbietet oder selbst entwickelt beziehungsweise wesentlich integriert.
  3. Kennzeichnungsmatrix beschließen: Für jeden Inhaltstyp definieren, ob eine maschinenlesbare Markierung, ein sichtbarer Hinweis oder beides erforderlich ist.
  4. Redaktionelle Verantwortung dokumentieren: Bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse müssen Review, Freigabe und verantwortliche Stelle nachvollziehbar sein, wenn die Ausnahme genutzt werden soll.
  5. Anbieter und Agenturen einbinden: Verträge und Leistungsbeschreibungen sollten klären, ob Markierungen erzeugt, beim Export erhalten und bei Weiterverarbeitung nicht unbeabsichtigt entfernt werden.
  6. Finale EU-Leitlinien nachziehen: Die Kommission hat angekündigt, vor dem 2. August 2026 ergänzende Leitlinien zu veröffentlichen. Die interne Richtlinie sollte nach deren Erscheinen nochmals geprüft werden.

Vierseitige Umsetzungsvorlage für Ihre Artikel-50-Projekte

Nutzen Sie die PDF-Checkliste, um Anwendungsfälle einzuordnen, Verantwortliche festzulegen und Ihre Kennzeichnungsmatrix Schritt für Schritt zu dokumentieren. Enthalten sind Schnellprüfung, Zehn-Arbeitstage-Plan, Nachweisakte, Mustertexte und Freigabe-Check.

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Für wen ist dieser Artikel?

Der Beitrag richtet sich primär an Compliance-, Kommunikations- und Digitalverantwortliche in DACH-Unternehmen. IT und Einkauf erhalten die technischen und vertraglichen Prüfpunkte; Marketing, Redaktion und Kundenservice sehen, bei welchen konkreten Veröffentlichungen oder Interaktionen ein Hinweis erforderlich werden kann.

Ab dem 2. August wird aus einer Stilfrage eine Compliance-Frage

Ein Unternehmen veröffentlicht ein KI-generiertes Produktbild. Der Kundenservice setzt einen Chatbot ein. Die Unternehmenskommunikation lässt einen Fachbeitrag von einem Sprachmodell vorformulieren und anschließend redaktionell überarbeiten. Müssen alle drei Ergebnisse mit demselben KI-Hinweis versehen werden?

Nein. Genau diese Differenzierung ist der Kern von Artikel 50. Die Vorschrift adressiert unterschiedliche Akteure und Risiken: Menschen sollen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren oder einem täuschend echt wirkenden synthetischen Inhalt begegnen. Gleichzeitig sollen Anbieter technische Voraussetzungen schaffen, damit künstlich erzeugte Inhalte maschinell erkannt werden können.

Für Unternehmen entsteht daraus eine zweistufige Aufgabe. Zuerst muss geklärt werden, welche Rolle das Unternehmen einnimmt. Danach ist zu prüfen, welche Art von Inhalt oder Interaktion vorliegt. Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine sichtbare Kennzeichnung, eine technische Markierung oder keine artikel-50-spezifische Offenlegung notwendig ist.

Einen Überblick über den gesamten regulatorischen Zeitplan bietet ergänzend der AI-Fabrik-Beitrag „EU AI Act: Was Unternehmen bis August 2026 wirklich tun müssen“.

Die vier Transparenzpflichten aus Artikel 50

Artikel 50 regelt vier unterschiedliche Konstellationen. Nicht jede davon betrifft jedes Unternehmen gleichermaßen.

1. Menschen müssen erkennen, wenn sie mit KI interagieren

Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen dafür sorgen, dass diese Personen über die KI-Interaktion informiert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies für eine angemessen informierte und aufmerksame Person aufgrund der Umstände offensichtlich ist.

Für einen Kundenservice-Chatbot ist ein klarer Hinweis beim Start der Unterhaltung daher der robuste Standard. Eine geeignete Formulierung wäre beispielsweise:

„Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenzsystem. Bei Bedarf können Sie die Übergabe an einen Mitarbeiter anfordern.“

Der zweite Satz ist keine allgemeine Vorgabe aus Artikel 50, kann aber als sinnvolle organisatorische Schutzmaßnahme dienen. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition klar, unterscheidbar und barrierefrei bereitgestellt werden.

2. Anbieter müssen generierte Inhalte maschinenlesbar markieren

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen die Ausgaben grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format markieren. Die Lösung soll – soweit technisch machbar – wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein.

Dabei geht es nicht zwingend um ein sichtbares Wasserzeichen. In Betracht kommen beispielsweise Herkunftsmetadaten, technische Provenienzsignale oder andere maschinenlesbare Verfahren. Der EU AI Act schreibt keine einzelne Technologie für alle Medientypen fest.

Eine wichtige Ausnahme betrifft Systeme, die lediglich Standardbearbeitungen unterstützen oder Eingabedaten beziehungsweise deren Bedeutung nicht wesentlich verändern. Ob eine konkrete Bildkorrektur, Textüberarbeitung oder Übersetzung darunter fällt, sollte nicht pauschal, sondern anhand der finalen EU-Leitlinien und des tatsächlichen Funktionsumfangs bewertet werden.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung erfordern Information

Unternehmen, die zulässige Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzen, müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren. Parallel gelten die datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die DSGVO.

Diese Transparenzpflicht bedeutet allerdings nicht, dass jeder Einsatz solcher Systeme erlaubt wäre. Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen fällt grundsätzlich unter die bereits geltenden Verbote des AI Act, soweit keine enge medizinische oder sicherheitsbezogene Ausnahme greift. Transparenz macht einen unzulässigen Anwendungsfall nicht zulässig.

4. Deepfakes und bestimmte öffentliche Texte brauchen einen sichtbaren Hinweis

Unternehmen, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte einsetzen, die als Deepfake einzustufen sind, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Der AI Act versteht darunter Inhalte, die existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch erscheinen könnten.

Bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so erfolgen, dass die Darstellung oder der Genuss des Werkes nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die Offenlegung als solche entfällt dadurch nicht automatisch.

Eine weitere Pflicht betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Hier sieht Artikel 50 eine relevante Ausnahme vor: Wurde der Text menschlich überprüft oder redaktionell kontrolliert und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, ist die artikel-50-spezifische Offenlegung nicht erforderlich.

Das ist keine pauschale Ausnahme für „ein Mensch hat kurz darübergeschaut“. Unternehmen sollten mindestens dokumentieren, wer geprüft hat, welche Freigabekriterien galten, welche Änderungen vorgenommen wurden und welche Stelle die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

Entscheidungsmatrix: Wann ist welche Kennzeichnung nötig?

Nutzen Sie diese Matrix als operativen Einstieg, nicht als Rechtsgutachten. Sie verbindet typische Unternehmensfälle mit Rolle und erforderlicher Maßnahme, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Quick Check: Vier Fragen zur ersten Einordnung

  1. Welche Rolle haben wir? Sind wir Anbieter eines generativen KI-Systems oder Betreiber beziehungsweise Nutzer eines fremden Tools?
  2. Was liegt vor? Interagiert ein KI-System direkt mit Personen oder wird ein erzeugter beziehungsweise bearbeiteter Inhalt veröffentlicht?
  3. Welche Wirkung hat der Inhalt? Ist er täuschend echt und damit möglicherweise ein Deepfake – oder informiert ein Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse?
  4. Gibt es echte redaktionelle Kontrolle? Wurde der Text nach dokumentierten Kriterien von einer verantwortlichen Person oder Einheit geprüft und freigegeben?
  • Interaktion mit Personen: Hinweis nach Artikel 50 Absatz 1 prüfen.
  • Anbieter generativer KI-Ausgaben: Maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 sicherstellen.
  • Täuschend echter synthetischer Inhalt: Sichtbaren Deepfake-Hinweis nach Artikel 50 Absatz 4 setzen.
  • Text zu öffentlichem Interesse ohne echte redaktionelle Kontrolle: Offenlegung nach Artikel 50 Absatz 4 vorsehen.

Ampel zur schnellen Orientierung

Die Ampel zeigt den typischen Prüfpfad. Die Einstufung beschreibt nur die artikel-50-spezifische Transparenz und ersetzt weder die Rollenprüfung noch andere rechtliche Anforderungen.

GRÜN – regelmäßig kein sichtbarer Artikel-50-Hinweis

Beispiel: interne KI-Zusammenfassung oder gewöhnliches Produktbild ohne Deepfake-Bezug. Dokumentation und andere Rechtsgebiete bleiben relevant.

GELB – Einzelfall und Nachweise prüfen

Beispiel: KI-unterstützter Text zu öffentlichem Interesse mit menschlicher Prüfung. Entscheidend sind echte Kontrolle und dokumentierte redaktionelle Verantwortung.

ROT – klare Transparenzmaßnahme

Beispiel: Chatbot-Interaktion, Deepfake oder öffentlicher KI-Text ohne echte redaktionelle Kontrolle. Sichtbaren Hinweis beziehungsweise Offenlegung vorsehen.

Unternehmensfall Typische Rolle Maßnahme nach Artikel 50 Wichtiger Vorbehalt
Kundenservice-Chatbot Anbieter oder Betreiber eines integrierten Systems Klarer Hinweis auf KI-Interaktion spätestens beim ersten Kontakt Entfällt nur, wenn die KI-Interaktion offensichtlich ist
Eigenes generatives KI-Produkt Anbieter Maschinenlesbare Markierung der erzeugten Inhalte Technische Machbarkeit und Bearbeitungsausnahmen prüfen
KI-generiertes Produktbild ohne täuschend echte reale Person oder Ereignis Betreiber Nicht automatisch sichtbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 4 Technische Markierung des Anbieters sollte erhalten bleiben; andere Rechtsregeln können greifen
Synthetisches Video einer realen Führungskraft Betreiber Sichtbare Offenlegung als künstlich erzeugt oder manipuliert Ein internes Review ersetzt die Deepfake-Offenlegung nicht automatisch
KI-Entwurf für einen redaktionell geprüften Fachartikel Betreiber/Redaktion Bei öffentlichem Interesse kann die Ausnahme greifen Menschliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung müssen tatsächlich bestehen
Vollautomatisch veröffentlichter KI-Newsbeitrag Betreiber/Publisher Offenlegung erforderlich, wenn er die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert Automatisierte Qualitätskontrolle ersetzt keine menschliche redaktionelle Verantwortung
Interne KI-Zusammenfassung für ein Projektteam Betreiber Regelmäßig keine Offenlegung nach der Textregel des Absatzes 4, da keine Veröffentlichung an die Öffentlichkeit Datenschutz, Vertraulichkeit und interne Governance gelten weiterhin

Die Tabelle ist eine operative Orientierung, keine abschließende rechtliche Einordnung. Gerade die Begriffe „Deepfake“, „öffentliche Angelegenheit“, „wesentliche Veränderung“ und „redaktionelle Kontrolle“ sollen durch die angekündigten Kommissionsleitlinien weiter präzisiert werden.

Checkliste KI-Kennzeichnung nach Artikel 50

  • KI-Interaktion erkennbar machen: Bei Chatbots und anderen direkt interagierenden KI-Systemen prüfen, ob der Hinweis spätestens beim ersten Kontakt klar erscheint.
  • Anbieter- und Betreiberrolle dokumentieren: Für jedes System festhalten, ob das Unternehmen nur Anwender ist, ein System unter eigener Marke anbietet oder selbst entwickelt beziehungsweise integriert.
  • Deepfakes gesondert behandeln: Täuschend echte synthetische Bild-, Audio- und Videoinhalte sichtbar als künstlich erzeugt oder manipuliert offenlegen.
  • Texte von öffentlichem Interesse prüfen: Veröffentlichungszweck, menschliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung nachvollziehbar festhalten.
  • Maschinenlesbare Markierungen erhalten: Beim Export, Zuschneiden, Komprimieren und Weiterverarbeiten prüfen, ob Herkunftsmetadaten oder andere Provenienzsignale erhalten bleiben.
  • Standardhinweise je Kanal festlegen: Einheitliche Formulierungen für Website, Chatbot, Social Media, Video, Audio und redaktionelle Veröffentlichungen beschließen.
  • Barrierefreiheit einplanen: Hinweise sichtbar, verständlich und für assistive Technologien zugänglich gestalten.
  • Nachweise zentral ablegen: Kennzeichnungsmatrix, Anbieterinformationen, Freigaben, Tests und Verantwortliche versioniert dokumentieren.

Diese Checkliste verdichtet die wichtigsten Umsetzungsschritte. Die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Kennzeichnungspflicht besteht, muss weiterhin anhand von Rolle, Inhalt, Zweck und Veröffentlichungskontext getroffen werden.

Copy-ready: Standardhinweise für Ihre Richtlinie

Die folgenden Mustertexte sind bewusst kurz gehalten und können an Kanal, Marke und Verantwortlichkeiten angepasst werden. Sie sind operative Vorlagen, keine verbindlichen Standardformulierungen der EU.

Chatbot-Start im Service oder Support

„Sie kommunizieren mit einem KI-gestützten Assistenzsystem. Bei Bedarf können Sie die Übergabe an einen Mitarbeiter anfordern.“

Deepfake oder synthetische Person in einem Video

„Dieses Video enthält künstlich erzeugte oder manipulierte Bild- und Toninhalte und kann reale Personen oder Situationen nachbilden.“

KI-unterstützter Text mit redaktioneller Verantwortung

„Dieser Beitrag wurde unter Nutzung eines KI-Sprachmodells erstellt und redaktionell geprüft. Die Verantwortung für Inhalt und Veröffentlichung trägt [Rolle/Abteilung].“

Allgemeiner Transparenzhinweis für eine Unternehmensseite

„Unsere Inhalte können ganz oder teilweise unter Nutzung von KI-Systemen erstellt oder bearbeitet sein. Redaktionelle Verantwortung und Qualitätssicherung liegen bei [Unternehmen/Redaktion].“

Wichtig: Ein allgemeiner Website-Hinweis ersetzt keinen konkret erforderlichen Hinweis bei einer KI-Interaktion, einem Deepfake oder einer kennzeichnungspflichtigen Veröffentlichung.

Sichtbarer Hinweis und technische Markierung sind nicht dasselbe

In vielen Umsetzungsprojekten werden Wasserzeichen, Metadaten und sichtbare Labels vermischt. Artikel 50 verfolgt jedoch zwei unterschiedliche Ziele:

  • Maschinenlesbare Markierung: Sie richtet sich primär an Anbieter generativer KI-Systeme und soll technische Erkennung ermöglichen.
  • Sichtbare Offenlegung: Sie richtet sich in bestimmten Fällen an Unternehmen, die Inhalte professionell verwenden oder veröffentlichen, und soll Menschen unmittelbar informieren.

Ein unsichtbarer Provenienzdatensatz ersetzt deshalb nicht automatisch den sichtbaren Deepfake-Hinweis. Umgekehrt befreit ein sichtbarer Hinweis den Systemanbieter nicht automatisch von der Pflicht, Ausgaben maschinenlesbar zu markieren.

Die EU stellt optionale Symbole für die Kennzeichnung bereit. Der Einsatz dieser Icons ist nicht zwingend. Entscheidend bleiben eine klare, unterscheidbare und barrierefreie Information sowie eine konsistente Verwendung über die relevanten Kanäle hinweg.

Der freiwillige EU-Verhaltenskodex: sinnvoll, aber kein Freibrief

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 10. Juni 2026 den finalen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“. Am 8. beziehungsweise 9. Juli bestätigten Kommission und AI Board, dass der Kodex die Pflichten aus Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5 angemessen abdeckt und ihre Umsetzung erleichtern kann.

Der Kodex ist freiwillig. Die gesetzlichen Transparenzpflichten sind es nicht. Unterzeichner können die darin beschriebenen Maßnahmen als EU-weit anerkannten Weg nutzen, um ihre Compliance darzustellen.

Nach Einschätzung der Kommission kann dies die Nachweisführung vereinfachen und den administrativen Aufwand reduzieren. Die Einhaltung des Kodex gilt dennoch nicht als abschließender Beweis dafür, dass in jedem Einzelfall sämtliche Pflichten erfüllt sind.

Wer zu den ersten veröffentlichten Unterzeichnern gehören möchte, muss das Formular nach Angaben des AI Office bis 22. Juli 2026, 18:00 Uhr CEST, einreichen. Eine spätere Unterzeichnung bleibt grundsätzlich möglich. Für typische Unternehmen, die lediglich marktübliche KI-Werkzeuge intern einsetzen, ist vor einer Unterschrift zunächst zu klären, ob und in welcher konkreten Betreiber- oder Anbieterrolle sie vom Kodex erfasst werden.

Was bei Verstößen drohen kann

Artikel 99 ordnet Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der Sanktionskategorie von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres zu – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt grundsätzlich der jeweils niedrigere Höchstwert aus Festbetrag und Prozentsatz.

Diese Beträge sind Obergrenzen, keine automatischen Standardbußgelder. Bei der Bemessung müssen unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Unternehmensgröße, Grad der Verantwortung, Kooperation mit den Behörden und bereits getroffene Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.

Praktischer Impact: Auch wenn der gesetzliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, kann bereits die umsatzbezogene Komponente für ein mittelständisches Unternehmen ein wesentliches finanzielles und reputatives Risiko darstellen. Entscheidend ist deshalb eine nachweisbare Entscheidungs- und Freigabelogik.

Die praktische Konsequenz ist deshalb nicht, aus Angst jeden KI-Einsatz pauschal zu kennzeichnen. Sinnvoller ist eine dokumentierte, rollen- und risikobasierte Entscheidung, die im Streitfall nachvollziehbar macht, warum ein bestimmter Hinweis gesetzt oder nicht gesetzt wurde.

Zehn-Arbeitstage-Plan für die Umsetzung

Tag 1–2: Inventur und Verantwortliche

Kommunikation, Marketing, Kundenservice, IT, Recht, Datenschutz und Einkauf benennen ihre KI-Systeme und Veröffentlichungskanäle. Für jeden Kanal wird ein fachlich verantwortlicher Owner festgelegt.

Tag 3–4: Fälle klassifizieren

Die Organisation ordnet die Systeme den vier Transparenzbereichen zu: direkte KI-Interaktion, generative Inhalte, Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung sowie Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse.

Tag 5–6: Hinweise und Freigaben definieren

Standardformulierungen werden für Chatbots, Deepfakes sowie betroffene Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte beschlossen. Parallel wird festgelegt, welche Texte eine dokumentierte redaktionelle Freigabe benötigen.

Tag 7–8: Technik und Lieferkette prüfen

IT und Einkauf prüfen, welche maschinenlesbaren Markierungen die eingesetzten Systeme erzeugen, ob Export- oder Bearbeitungsprozesse sie entfernen und welche Nachweise Anbieter oder Agenturen liefern können.

Tag 9: Test und Barrierefreiheit

Die Hinweise werden auf Website, mobilen Oberflächen, Chat, Social Media, Video und Audio getestet. Sie müssen beim ersten Kontakt erkennbar sein und die einschlägigen Anforderungen an Barrierefreiheit berücksichtigen.

Tag 10: Freigabe und Nachweisakte

Die Geschäfts- oder Bereichsverantwortung beschließt die Kennzeichnungsmatrix. Version, Datum, Verantwortliche, Anbieterinformationen, Musterhinweise und Prüfergebnisse werden in einem zentralen Prüfprotokoll dokumentiert – beispielsweise als freigegebene Confluence-Seite, SharePoint-Liste oder versionierte Compliance-Akte. Nutzen Sie die PDF-Checkliste als Protokollvorlage.

Häufige Fragen

Muss ab August jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?

Nein. Die sichtbare Textoffenlegung aus Artikel 50 Absatz 4 betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Zusätzlich besteht eine Ausnahme bei echter menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle und klarer redaktioneller Verantwortung. Andere Vorschriften oder freiwillige Redaktionsstandards können dennoch einen Hinweis sinnvoll oder erforderlich machen.

Reicht ein allgemeiner KI-Hinweis im Impressum?

Für eine konkret kennzeichnungspflichtige Interaktion oder Veröffentlichung dürfte ein schwer auffindbarer Pauschalhinweis regelmäßig kein belastbarer Ansatz sein. Artikel 50 verlangt eine klare und unterscheidbare Information spätestens beim ersten Kontakt oder bei der ersten Exposition. Die konkrete Platzierung sollte anhand des Mediums und der finalen Leitlinien festgelegt werden.

Ersetzt ein Wasserzeichen den sichtbaren Deepfake-Hinweis?

Nein, nicht automatisch. Maschinenlesbare Markierungen und die sichtbare Offenlegung gegenüber Menschen erfüllen unterschiedliche Pflichten.

Muss ein Unternehmen den EU-Verhaltenskodex unterschreiben?

Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Ohne Unterzeichnung müssen betroffene Anbieter oder Betreiber jedoch mit anderen angemessenen Maßnahmen nachweisen können, wie sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen.

Gilt Artikel 50 auch für Schweizer Unternehmen?

Das kann der Fall sein. Der AI Act erfasst unter anderem Anbieter, die Systeme auf dem EU-Markt bereitstellen, sowie Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, wenn der erzeugte Output in der EU verwendet wird. Die konkrete Rolle und Nutzungskette müssen deshalb auch bei Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft geprüft werden.

Fazit: Nicht alles kennzeichnen, sondern richtig entscheiden

Artikel 50 verlangt keine unterschiedslose Warnmarke auf jedem KI-unterstützten Inhalt. Er verlangt Transparenz dort, wo Menschen eine KI-Interaktion oder einen potenziell täuschenden synthetischen Inhalt erkennen können müssen – und technische Erkennbarkeit dort, wo Anbieter generative Systeme bereitstellen.

Für Unternehmen ist deshalb eine kurze, dokumentierte Kennzeichnungsmatrix wertvoller als ein pauschaler Disclaimer. Wer bis zum 2. August Rollen, Kanäle, Standardhinweise, redaktionelle Verantwortung und technische Markierungen geklärt hat, schafft eine belastbare Grundlage. Nach Veröffentlichung der finalen Kommissionsleitlinien sollte diese Matrix gezielt aktualisiert werden.

Setzen Sie Ihre Kennzeichnungsmatrix jetzt auf

Nutzen Sie die vierseitige Checkliste, erfassen Sie Ihre relevanten KI-Anwendungsfälle und dokumentieren Sie Verantwortlichkeiten sowie Freigaben vor dem 2. August. Speichern Sie Ihre Matrix als freigegebene Confluence-Seite oder SharePoint-Liste und hängen Sie die PDF-Checkliste als Bestandteil Ihrer Nachweisakte an.

Mit der PDF-Checkliste starten

Weiterführende Ressourcen

Quellen

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