Redaktions- und Quellenhinweis: Dieser Beitrag wurde nach Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien der Europäischen Kommission aktualisiert. Grundlage sind der EU AI Act, die verabschiedeten Leitlinien, die Quick Facts der Kommission und der Transparenzkodex. Die Ausführungen dienen der Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Leitlinien veröffentlicht am 19. Juli 2026, Quellenstand: 24. Juli 2026.
Die Kernaussagen aus Artikel 50 in 3:37 Minuten – Anbieter- und Betreiberrollen, die vier Transparenzpflichten, Deepfake-Kriterien und die geltenden Fristen.
Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 liegen jetzt vor. Sie bestätigen den Start der Transparenzpflichten am 2. August 2026 und konkretisieren, welche Anbieter und Betreiber bei KI-Interaktionen, synthetischen Inhalten, Emotionserkennung, biometrischer Kategorisierung, Deepfakes und bestimmten öffentlichen Texten handeln müssen.
Nicht jeder mit KI erstellte oder bearbeitete Inhalt benötigt deshalb einen sichtbaren Hinweis. Ein gewöhnliches Produktbild, eine interne Zusammenfassung oder ein redaktionell kontrollierter Fachartikel können anders zu behandeln sein als ein synthetisches Video einer realen Führungskraft oder ein vollautomatisch veröffentlichter KI-Newsbeitrag.
Unternehmen müssen vier Faktoren auseinanderhalten: Anbieterrolle, Betreiberrolle, Inhaltstyp und Veröffentlichungskontext. Erst daraus ergibt sich, ob eine maschinenlesbare Markierung, eine sichtbare beziehungsweise hörbare Offenlegung, eine dokumentierte Ausnahme oder keine artikel-50-spezifische Maßnahme erforderlich ist.
In 30 Sekunden
- Artikel 50 gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026.
- Nur für die Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 besteht eine Übergangsfrist: Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, müssen diese Systeme bis zum 2. Dezember 2026 anpassen.
- Anbieter müssen direkte KI-Interaktionen transparent gestalten und Ausgaben generativer KI-Systeme grundsätzlich maschinenlesbar markieren sowie deren Erkennung ermöglichen.
- Betreiber müssen betroffene Personen über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung informieren. Außerdem müssen sie Deepfakes und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen.
- Eine maschinenlesbare Markierung ist nicht dasselbe wie ein sichtbarer Hinweis für Menschen.
- Eine menschliche Prüfung kann bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse eine Ausnahme ermöglichen. Bei Deepfakes beseitigt ein Review die Offenlegungspflicht dagegen nicht automatisch.
- Der freiwillige Transparenzkodex kann die Nachweisführung vereinfachen, ersetzt aber weder den AI Act noch die Leitlinien.
Executive Summary
Mit Artikel 50 wird KI-Transparenz zu einer konkreten Prozessaufgabe. Marketing, Kommunikation, Kundenservice, Produktentwicklung, Recht, Einkauf und IT müssen gemeinsam entscheiden, welche Ausgaben technisch markiert werden, welche zusätzlich einen für Menschen wahrnehmbaren Hinweis benötigen und wie die Entscheidung dokumentiert wird.
Die Kurzformel „Alle KI-Inhalte müssen ab August gekennzeichnet werden“ ist falsch. Der EU AI Act unterscheidet vier Fallgruppen mit unterschiedlichen Adressaten:
- Anbieter müssen Menschen informieren, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren.
- Anbieter generativer KI-Systeme müssen synthetische oder manipulierte Inhalte maschinenlesbar markieren und deren Erkennung ermöglichen.
- Betreiber müssen Menschen informieren, wenn sie Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung ausgesetzt sind.
- Betreiber müssen Deepfakes sowie bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen.
Die Pflichten können nebeneinander greifen. Ein Unternehmen kann außerdem gleichzeitig Anbieter und Betreiber sein, etwa wenn es ein eigenes generatives System entwickelt, unter eigenem Namen einsetzt und damit Deepfakes veröffentlicht.
Der schnellste Weg zur Umsetzung ist ein enger Artikel-50-Check: Systeme und Veröffentlichungswege erfassen, Rollen trennen, Standardhinweise freigeben, Anbieterinformationen einholen, technische Markierungen testen und redaktionelle Entscheidungen nachweisbar machen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
- Direkte KI-Interaktionen erfassen: Chatbots, Voicebots, KI-Telefonagenten, Avatare, Social Bots und interagierende Agenten inventarisieren.
- Deepfakes und automatisierte Veröffentlichungen identifizieren: Täuschend echte synthetische Bild-, Audio- und Videoinhalte sowie ungeprüfte KI-Texte mit öffentlichem Informationszweck priorisieren.
- Anbieter und Betreiber sauber trennen: Dokumentieren, wer das System entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt und wer über Zweck und konkrete Verwendung entscheidet.
- Kennzeichnungsmatrix beschließen: Pro Fall festlegen, ob ein Interaktionshinweis, eine maschinenlesbare Markierung, eine sichtbare Offenlegung, eine dokumentierte Ausnahme oder keine Artikel-50-Maßnahme erforderlich ist.
- Echte redaktionelle Kontrolle nachweisen: Bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen fachliche Prüfung, Faktencheck, Freigabe und redaktionelle Verantwortung tatsächlich bestehen.
- Technik und Lieferkette testen: Klären, ob Anbieter Markierungen und Erkennungslösungen bereitstellen und ob Export, Zuschnitt, Komprimierung oder Plattform-Uploads diese Signale beeinträchtigen.
Vierseitige Umsetzungsvorlage für Ihre Artikel-50-Projekte
Nutzen Sie die aktualisierte PDF-Checkliste, um Anwendungsfälle einzuordnen, Verantwortliche festzulegen und Ihre Kennzeichnungsmatrix zu dokumentieren. Enthalten sind Schnellprüfung, priorisierter Sofortplan, Nachweisakte, Mustertexte und Freigabe-Check.
Für wen ist dieser Artikel?
Der Beitrag richtet sich primär an Compliance-, Kommunikations- und Digitalverantwortliche in DACH-Unternehmen. IT und Einkauf erhalten technische und vertragliche Prüfpunkte; Marketing, Redaktion und Kundenservice sehen, bei welchen Interaktionen oder Veröffentlichungen ein Hinweis erforderlich sein kann.
Ab dem 2. August wird aus einer Stilfrage eine Compliance-Frage
Ein Unternehmen veröffentlicht ein KI-generiertes Produktbild. Der Kundenservice setzt einen Chatbot ein. Die Unternehmenskommunikation lässt einen Fachbeitrag von einem Sprachmodell vorformulieren und anschließend fachlich prüfen. Müssen alle drei Ergebnisse denselben KI-Hinweis tragen?
Nein. Artikel 50 adressiert unterschiedliche Akteure und Risiken. Menschen sollen erkennen können, wann sie mit KI interagieren oder einem potenziell täuschenden synthetischen Inhalt begegnen. Gleichzeitig sollen Anbieter technische Voraussetzungen schaffen, damit künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte maschinell erkannt und ihre Herkunft zuverlässig überprüft werden können.
Für Unternehmen entsteht daraus eine zweistufige Aufgabe. Zuerst ist die Rolle zu bestimmen. Danach sind Inhalt, Zweck, Zielgruppe und Veröffentlichungskontext zu prüfen. Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine sichtbare beziehungsweise hörbare Offenlegung, eine technische Markierung, beides oder keine Artikel-50-Maßnahme erforderlich ist.
Einen Überblick über den gesamten regulatorischen Zeitplan bietet ergänzend der AI-Fabrik-Beitrag „EU AI Act: Was Unternehmen bis August 2026 wirklich tun müssen“.
Anbieter und Betreiber: Wer trägt welche Pflicht?
Der AI Act verwendet zwei Rollen, die im Alltag leicht vermischt werden:
- Anbieter ist vereinfacht gesagt, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Auch ein intern entwickeltes System, das eine Organisation unter eigenem Namen für den eigenen Gebrauch in Betrieb nimmt, kann sie zum Anbieter machen.
- Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung verwendet und über Zweck und Art der konkreten Nutzung entscheidet. Eine rein persönliche, nicht berufliche Nutzung ist ausgenommen.
Eine Agentur, die selbst entscheidet, ob und wie sie KI zur Produktion eines Werbemittels einsetzt, kann Betreiber sein. Ein Auftraggeber, der nur das fertige Werbemittel bestellt und diese KI-Nutzung weder bestimmt noch kontrolliert, ist nach den Leitlinien nicht allein deshalb Betreiber.
Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig innehaben. Entwickelt es etwa ein eigenes generatives System und veröffentlicht damit ein synthetisches Video seiner Geschäftsführung, muss es sowohl die Anbieterpflicht zur maschinenlesbaren Markierung als auch die Betreiberpflicht zur Deepfake-Offenlegung prüfen.
Die vier Transparenzpflichten aus Artikel 50
1. Direkte KI-Interaktion: Anbieter müssen informieren
Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren, müssen die Systeme so gestalten, dass die betroffenen Personen über die KI-Interaktion informiert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die künstliche Natur der Interaktion für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund von Umständen und Nutzungskontext offensichtlich ist.
Die finalen Leitlinien legen diese Offensichtlichkeitsausnahme eng aus. Die bloße allgemeine Bekanntheit von Chatbots genügt nicht. Bei einem Kundenservice-Chatbot ist ein klarer Hinweis zu Beginn der Unterhaltung daher der belastbare Standard. Bei einem KI-Telefonagenten sollte die Information am Anfang des Gesprächs hörbar erfolgen. Ein bloßer Ton reicht nach den Leitlinien für sich genommen nicht.
Ein einzelner prominenter Hinweis vor der ersten Interaktion wird in vielen Fällen genügen. In sensiblen oder längeren Situationen können Wiederholungen sinnvoll oder erforderlich sein, etwa bei Gesundheits-, Finanz- oder Rechtsinformationen, bei Beschwerden oder bei Interaktionen mit vulnerablen Personen.
Unternehmen, die ein fremdes System betreiben, sollten vertraglich und technisch prüfen, ob der Anbieter die erforderliche Information in der tatsächlich eingesetzten Oberfläche oder Telefonstrecke wirksam ausspielt. Ein allgemeiner Website-Hinweis oder ein Satz in den Nutzungsbedingungen reicht nicht als Ersatz.
Mit Voice-Agenten und direkt interagierenden Unternehmensagenten befasst sich ergänzend der AI-Fabrik-Beitrag „OpenAI Presence: Enterprise-Agenten im Unternehmen“.
2. Generative Inhalte: Anbieter müssen markieren und Erkennung ermöglichen
Anbieter von KI-Systemen, einschließlich Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische oder manipulierte Text-, Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen, müssen grundsätzlich zwei zusammengehörige Anforderungen erfüllen:
- Die Ausgaben müssen in einem maschinenlesbaren Format markiert werden.
- Die Ausgaben müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein; geeignete Erkennungsmittel müssen verfügbar sein.
Eine Markierung ohne zugängliche Erkennungsmöglichkeit reicht nach den Leitlinien nicht. Die technische Gesamtlösung soll, soweit technisch machbar, wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. In Betracht kommen etwa Metadaten, Wasserzeichen, kryptografische Herkunftsnachweise, Fingerprints, Logging oder Kombinationen dieser Techniken.
Die Pflicht richtet sich primär an den Anbieter des generativen KI-Systems, nicht pauschal an jedes Unternehmen, das ein fremdes Tool nutzt. Betreiber und andere Akteure in der Verbreitungskette sollten vorhandene Markierungen dennoch erhalten und nicht unkontrolliert entfernen. Das ist eine wichtige Governance- und Nachweismaßnahme, auch wenn daraus nicht für jeden nachgelagerten Akteur automatisch eine eigene Pflicht nach Absatz 2 entsteht.
Eine maschinenlesbare Markierung ist nicht dasselbe wie ein sichtbares Wasserzeichen. Sie ersetzt daher keinen für Menschen wahrnehmbaren Deepfake- oder Texthinweis, wenn Absatz 4 greift.
Wann Ausnahmen von der Markierungspflicht greifen können
Artikel 50 Absatz 2 nimmt Systeme aus, soweit sie
- eine unterstützende Funktion für Standardbearbeitungen ausführen,
- die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich verändern oder
- für bestimmte gesetzlich zugelassene Strafverfolgungszwecke eingesetzt werden.
Die Leitlinien nennen als typische Standardbearbeitungen oder geringfügige Änderungen unter anderem Rechtschreib- und Grammatikprüfung, kleine sprachliche Glättungen ohne Änderung von Aussage, Stil oder Botschaft, KI-Übersetzungen, Formatkonvertierung, technische Komprimierung, Rauschreduzierung, geringe Zuschnitte und Farbkorrekturen, Transkriptionen sowie bestimmte assistive Technologien.
Kennzeichnungspflichtige semantische Änderungen können dagegen Zusammenfassungen, weitergehende Paraphrasen, bedeutungsverändernde Objektentfernung oder -einfügung, Stimmklonen, Gesichtsersetzung oder realistische Darstellungen nicht stattgefundener Ereignisse sein. Die Abgrenzung bleibt bei gemischten Funktionen eine Einzelfallprüfung.
3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betreiber müssen informieren
Betreiber zulässiger Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung müssen die betroffenen Personen über den Betrieb informieren. Die Information muss klar, unterscheidbar, rechtzeitig und barrierefrei sein. Parallel gelten die einschlägigen Datenschutzvorgaben.
Diese Transparenzpflicht macht einen unzulässigen Einsatz nicht zulässig. Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen fällt grundsätzlich unter die Verbote des AI Act, soweit keine enge medizinische oder sicherheitsbezogene Ausnahme greift.
4. Deepfakes und bestimmte öffentliche Texte: Betreiber müssen offenlegen
Artikel 50 Absatz 4 enthält zwei getrennte Betreiberpflichten.
Deepfakes
Betreiber, die mit einem KI-System Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die als Deepfake einzustufen sind, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Information muss für Menschen unmittelbar verständlich und wahrnehmbar sein. Eine nur maschinenlesbare Markierung genügt dafür nicht.
Als Deepfake gilt nicht jedes KI-Bild. Entscheidend ist, ob der Inhalt bestehenden oder realistisch existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen erkennbar ähnelt und für Menschen fälschlich authentisch oder wahr erscheinen könnte. Täuschungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Ein realistischer synthetischer CEO, eine geklonte Nachrichtensprecherstimme oder ein Produktbild, das Aussehen oder Eigenschaften des realen Produkts irreführend verändert, kann ein Deepfake sein. Ein reales Produkt vor einem rein synthetischen Hintergrund ist dagegen regelmäßig kein Deepfake, wenn die Darstellung nicht über Produktmerkmale oder Nutzung täuscht. Kontext, Zielgruppe und Gesamteindruck entscheiden.
Eine menschliche Prüfung beseitigt die Deepfake-Offenlegung nicht automatisch. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke gilt nur eine abgeschwächte Form: Die Offenlegung darf so gestaltet werden, dass Darstellung oder Genuss des Werks nicht beeinträchtigt werden. Sie entfällt aber nicht.
Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
Betreiber müssen außerdem offenlegen, wenn ein KI-System Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Nach den Leitlinien können dazu beispielsweise Politik, Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen gehören, die gesellschaftliche Debatte oder Kontrolle verdienen.
Die Offenlegungspflicht greift nicht, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Text wurde einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen.
- Eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.
Ein Mensch muss sich inhaltlich und fachlich mit dem Text befassen. Ein Faktencheck ist nach den Leitlinien Mindestbestandteil der Prüfung. Reine Grammatikprüfung, automatisierte Qualitätssicherung, das bloße Vorhandensein einer Redaktionsrichtlinie oder ein flüchtiges Abnicken genügen nicht. Erfolgt nach der menschlichen Freigabe nochmals eine substanzielle KI-Änderung, kann die Ausnahme wieder entfallen.
Unternehmen sollten mindestens dokumentieren, wer geprüft hat, welche fachlichen Kriterien galten, wie Fakten und Quellen kontrolliert wurden, welche Änderungen erfolgten und wer die rechtliche redaktionelle Verantwortung trägt.
Praxisbeispiele aus den finalen Leitlinien
Die folgenden Beispiele fassen Fälle der Kommission in eigenen Worten zusammen. Sie sind keine zusätzlichen AI-Fabrik-Fälle und ersetzen die Prüfung des konkreten Nutzungskontexts nicht.
| Einordnung | Beispiel aus den Leitlinien, in eigenen Worten | Folge für Artikel 50 |
|---|---|---|
| Innerhalb des Anwendungsbereichs | Kundenservice-Chatbot, Voice-Assistent, KI-Hotline oder direkt interagierender Agent | Anbieter muss die KI-Interaktion transparent gestalten; Hinweis spätestens beim ersten Kontakt |
| Außerhalb von Absatz 1 | Recommender, Spamfilter, Übersetzungs- oder Transkriptionswerkzeug ohne direkte Interaktion | Kein Interaktionshinweis nach Absatz 1; andere Pflichten können trotzdem greifen |
| Ausnahme von Absatz 1 | Interner Assistent nur für geschulte, KI-kompetente Beschäftigte, bei dem die KI-Natur zweifelsfrei ist | Offensichtlichkeitsausnahme kann greifen; Begründung dokumentieren |
| Ausnahme von Absatz 2 | Reine Grammatikprüfung, geringe sprachliche Glättung, Übersetzung, kleine Bildkorrektur oder technische Rauschreduzierung | Keine Markierungs- und Erkennungspflicht, soweit keine wesentliche Änderung erfolgt |
| Innerhalb von Absatz 2 | KI-Zusammenfassung, bedeutungsverändernde Umschreibung, Stimmklon oder Gesichtsersetzung | Anbieter muss grundsätzlich maschinenlesbar markieren und Erkennung ermöglichen |
| Deepfake | Realistisches synthetisches Video eines Unternehmens-CEO oder geklonte Stimmen eines Nachrichtenpodcasts | Betreiber muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation klar offenlegen |
| Kein Deepfake | Reales Produkt in einem Werbebild vor synthetischem Hintergrund, ohne irreführende Produktdarstellung | Keine Deepfake-Offenlegung nach Absatz 4; technische Markierung des Systems kann trotzdem bestehen |
| Einzelfallprüfung | KI-generiertes Produktbild, das Aussehen, Qualität oder Nutzung des realen Produkts verändert | Kann bei irreführender realitätsnaher Darstellung ein Deepfake sein |
| Öffentlicher Text im Anwendungsbereich | Automatisch erzeugter Bericht über eine Gemeinderatsentscheidung, Gesundheitsinformation oder Unwetterwarnung | Offenlegung, sofern keine tragfähige menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung vorliegen |
| Außerhalb der Textregel | Interner Unternehmenstext, private Korrespondenz, persönliche Chatbot-Zusammenfassung oder individuelle Beratung für einen Kunden | Keine Offenlegung nach der Textregel des Absatzes 4 |
| Ausnahme von der Textregel | Fachlich und redaktionell geprüfter KI-Artikel, genehmigte öffentliche Sicherheitswarnung oder human geprüfte Übersetzung | Offenlegung kann entfallen, wenn redaktionelle Verantwortung klar zugeordnet ist |
Entscheidungsmatrix: Wann ist welche Kennzeichnung nötig?
Diese Matrix ist eine redaktionell entwickelte operative Orientierung, kein Rechtsgutachten. Die Einstufung muss für das konkrete System, die tatsächliche Rollenverteilung, die Zielgruppe und den Veröffentlichungskontext verifiziert werden.
| Unternehmensfall | Typische Rolle | Operative Einordnung | Maßnahme nach Artikel 50 | Wichtiger Vorbehalt |
|---|---|---|---|---|
| Kundenservice-Chatbot | Anbieter; nutzendes Unternehmen häufig Betreiber | Innerhalb Absatz 1 | Klarer KI-Hinweis spätestens beim ersten Kontakt; Betreiber prüft, ob die Anbieterfunktion in der eigenen Oberfläche wirksam bleibt | Ausnahme nur, wenn die KI-Natur im konkreten Kontext zweifelsfrei offensichtlich ist |
| KI-Telefonagent | Anbieter; Unternehmen häufig Betreiber | Innerhalb Absatz 1 | Hörbarer Hinweis zu Gesprächsbeginn; je nach Risiko und Dauer Wiederholung prüfen | Ein bloßes Tonsignal reicht allein nicht; Barrierefreiheit und vulnerable Gruppen berücksichtigen |
| Eigenes generatives KI-Produkt | Anbieter, gegebenenfalls zugleich Betreiber | Innerhalb Absatz 2, eventuell zusätzlich Absatz 1 oder 4 | Maschinenlesbare Markierung plus verfügbare Erkennungslösung; bei direkter Interaktion zusätzlich Hinweis | Standardbearbeitungs- und Geringfügigkeitsausnahmen funktionsbezogen prüfen |
| KI-generiertes Produktbild | Betreiber des Generators; Anbieterpflicht liegt beim Systemanbieter | Einzelfallprüfung | Nicht automatisch sichtbarer Hinweis; vorhandene technische Markierung erhalten | Täuscht die realitätsnahe Darstellung über tatsächliches Produkt, Eigenschaften oder Nutzung, kann sie Deepfake sein |
| Synthetisches Video einer realen Führungskraft | Betreiber; bei eigenem System zugleich Anbieter | Innerhalb Absatz 4 | Klare sichtbare oder hörbare Offenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation | Menschliches Review beseitigt die Deepfake-Pflicht nicht; Anbieter-Markierung kann zusätzlich nötig sein |
| KI-Entwurf eines redaktionell geprüften Fachartikels | Betreiber/Redaktion | Ausnahme möglich | Bei öffentlichem Interesse kann Offenlegung entfallen, wenn substanzielle menschliche Prüfung, Faktencheck und redaktionelle Verantwortung vorliegen | „Kurz darübergeschaut“ reicht nicht; substanzielle KI-Änderungen nach Freigabe machen neue Prüfung nötig |
| Vollautomatisch veröffentlichter KI-Newsbeitrag | Betreiber/Publisher | Innerhalb Absatz 4 | Klare Offenlegung der künstlichen Erzeugung oder Manipulation am Beginn der Veröffentlichung | Automatisierte Kontrolle oder KI-Review ersetzt keine menschliche Prüfung |
| Interne KI-Zusammenfassung | Betreiber | Außerhalb der Textregel des Absatzes 4 | Regelmäßig kein sichtbarer Artikel-50-Texthinweis | Der Systemanbieter kann nach Absatz 2 markieren müssen; Datenschutz, Vertraulichkeit und interne Governance bleiben relevant |
| Standardbearbeitung eines bestehenden Bildes | Betreiber; technische Pflicht beim Anbieter | Ausnahme möglich | Regelmäßig keine Absatz-2-Markierung für genau diese geringfügige Ausgabe und keine Deepfake-Offenlegung | Nur bei kleinen technischen oder kosmetischen Änderungen ohne wesentliche Bedeutungsänderung |
| Übersetzung oder sprachliche Überarbeitung eines bestehenden Textes | Betreiber; Anbieterpflicht beim Systemanbieter | Ausnahme oder Einzelfallprüfung | Reine Übersetzung beziehungsweise geringe Glättung kann unter Absatz 2 ausgenommen sein; bei Veröffentlichung zu öffentlichem Interesse Textregel gesondert prüfen | Ungeprüfte öffentliche Übersetzung kann Absatz 4 auslösen; human geprüfte Übersetzung mit redaktioneller Verantwortung kann von der Offenlegung ausgenommen sein |
Quick Check: Fünf Fragen zur ersten Einordnung
- Sind wir Anbieter, Betreiber oder beides?
- Interagiert das System direkt mit natürlichen Personen?
- Erzeugt oder manipuliert das System Text, Bild, Audio oder Video?
- Kann der veröffentlichte Inhalt ein Deepfake sein oder informiert der Text die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse?
- Bestehen eine substanzielle menschliche Prüfung und klar zugeordnete redaktionelle Verantwortung?
Sichtbarer Hinweis und maschinenlesbare Markierung sind nicht dasselbe
In vielen Umsetzungsprojekten werden Wasserzeichen, Metadaten und sichtbare Labels vermischt. Artikel 50 verfolgt jedoch unterschiedliche Ziele:
- Maschinenlesbare Markierung und Erkennung: richten sich primär an Anbieter generativer KI-Systeme und sollen technische Herkunftsprüfung ermöglichen.
- Sichtbare oder hörbare Offenlegung: richtet sich bei Deepfakes und bestimmten öffentlichen Texten an Betreiber und soll Menschen unmittelbar informieren.
- Interaktionshinweis: muss vom Anbieter in das direkt interagierende System eingebettet werden und spätestens beim ersten Kontakt wirksam sein.
Ein unsichtbarer Provenienzdatensatz ersetzt keinen sichtbaren Deepfake-Hinweis. Umgekehrt befreit ein sichtbarer Hinweis den Systemanbieter nicht von seiner Pflicht zur maschinenlesbaren Markierung und Erkennung.
Drei optionale EU-Symbole
Die EU stellt drei Varianten eines Symbols zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit. Ihre Nutzung ist freiwillig. Die Symbole können eine konsistente Offenlegung unterstützen, ersetzen aber nicht die Prüfung, ob und wo im konkreten Fall ein sichtbarer oder hörbarer Hinweis erforderlich ist.
Ein allgemeines Symbol im Footer genügt nicht für eine konkret erforderliche Information bei der ersten KI-Interaktion oder Exposition. Maßgeblich bleibt, dass betroffene Personen den Hinweis klar, unterscheidbar, verständlich und barrierefrei wahrnehmen können.
Copy-ready: Standardhinweise für Ihre Richtlinie
Die folgenden Texte sind redaktionelle Vorschläge von AI-Fabrik, keine verbindlich vorgeschriebenen EU-Formulierungen. Sie müssen an Rolle, Kanal, Zielgruppe und tatsächliche Funktion angepasst werden.
Chatbot-Start im Service oder Support
„Sie kommunizieren mit einem KI-System. Bei Bedarf können Sie die Übergabe an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter anfordern.“
KI-Telefonagent
„Sie sprechen mit einem KI-gestützten Telefonassistenten.“
Deepfake oder synthetische reale Person
„Dieses Video enthält künstlich erzeugte oder manipulierte Bild- und Toninhalte, die eine reale Person oder Situation nachbilden.“
KI-generierter öffentlicher Text ohne tragfähige redaktionelle Ausnahme
„Dieser Text wurde mit einem KI-System erzeugt oder wesentlich bearbeitet.“
Freiwilliger Transparenzhinweis für einen redaktionell geprüften Text
„Dieser Beitrag wurde unter Nutzung eines KI-Sprachmodells erstellt und redaktionell geprüft. Die Verantwortung für Inhalt und Veröffentlichung trägt [Rolle/Abteilung].“
Allgemeine Transparenzseite
„Informationen zu unseren eingesetzten KI-Systemen, redaktionellen Verfahren und Kennzeichnungsgrundsätzen finden Sie auf dieser Seite.“
Ein allgemeiner Website-Hinweis ersetzt keinen konkret erforderlichen Hinweis bei einer KI-Interaktion, einem Deepfake oder einer kennzeichnungspflichtigen Textveröffentlichung. Die Information muss klar, wahrnehmbar, verständlich und barrierefrei sein und spätestens beim ersten Kontakt beziehungsweise bei der ersten Exposition erfolgen, soweit die jeweilige Pflicht dies verlangt.
Die Übergangsfrist bis Dezember gilt nicht für alle Pflichten
Artikel 50 gilt grundsätzlich ab dem 2. August 2026. Die von der Kommission erläuterte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich die Markierungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 für generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Ein System, das sowohl interaktiv als auch generativ ist, profitiert nur hinsichtlich Absatz 2 von dieser Übergangsfrist. Der Hinweis auf die direkte KI-Interaktion nach Absatz 1 muss ab dem 2. August 2026 funktionieren. Auch die Betreiberpflichten nach Absatz 3 und Absatz 4 werden nicht pauschal verschoben.
KI-generierte oder manipulierte Ausgaben und Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nach den Leitlinien nicht rückwirkend markiert beziehungsweise offengelegt werden. Das gilt ebenfalls für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die vor diesem Datum sowohl erzeugt oder manipuliert als auch veröffentlicht wurden. Wird ein zuvor erzeugter Text dagegen erst am oder nach dem 2. August veröffentlicht, ist die Textpflicht zu prüfen.
Eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung bereits vorhandener Deepfakes wird empfohlen, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Der freiwillige EU-Transparenzkodex: Nachweisweg, kein Freibrief
Der „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ unterstützt Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme bei der Umsetzung der Markierungs-, Erkennungs- und Offenlegungspflichten aus Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5.
Die Teilnahme ist freiwillig. Der Kodex ersetzt weder den AI Act noch die Leitlinien der Kommission. Er bietet Unterzeichnern jedoch einen EU-weit anerkannten und vereinfachten praktischen Rahmen, um ihre Umsetzung nachzuweisen. Die Aufsicht kann sich bei Unterzeichnern darauf konzentrieren, ob die zugesagten Maßnahmen tatsächlich eingehalten wurden.
Nichtunterzeichner dürfen andere angemessene Maßnahmen wählen. Sie müssen aber erläutern und belegen können, wie diese Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Die Leitlinien nennen hierfür etwa eine Lückenanalyse gegenüber einem als angemessen bewerteten Kodex.
Eine Unterzeichnung bedeutet nicht automatisch, dass jeder konkrete Anwendungsfall rechtskonform ist. Rolle, Inhalt, Platzierung, Zielgruppe, Zeitpunkt, Barrierefreiheit und tatsächliche Umsetzung müssen weiterhin geprüft werden.
Was bei Verstößen drohen kann
Artikel 99 ordnet Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 einer Sanktionskategorie mit gesetzlichen Höchstgrenzen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres zu – bei Unternehmen grundsätzlich der höhere Betrag.
Für KMU einschließlich Start-ups gilt bei den in Artikel 99 genannten Geldbußen der jeweils niedrigere Betrag aus Festbetrag und Prozentsatz. Zudem müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Interessen sowie das wirtschaftliche Überleben von KMU berücksichtigen.
Die Beträge sind Höchstgrenzen, keine automatischen Standardbußgelder. Ob überhaupt eine Geldbuße verhängt wird und wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Unternehmensgröße, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Grad der Verantwortung, Kooperation mit Behörden und getroffene Abhilfemaßnahmen.
Die praktische Konsequenz ist nicht, vorsorglich jeden KI-Einsatz pauschal zu kennzeichnen. Zielführender ist eine dokumentierte, rollen- und risikobasierte Entscheidung.
Priorisierter Sofortplan rund um den 2. August
Der ursprüngliche Zehn-Arbeitstage-Plan wird nach dem Geltungsbeginn als Prioritätenplan organisiert.
Jetzt
- Chatbots, Voicebots und andere direkte KI-Interaktionen erfassen
- Deepfakes und automatisierte Veröffentlichungen identifizieren
- Anbieter- und Betreiberrollen sowie Verantwortliche festlegen
- vorhandene Hinweise auf Klarheit, Zeitpunkt und Barrierefreiheit prüfen
Kurzfristig nachholen
- Standardhinweise für Chat, Telefon, Video, Audio und Texte freigeben
- Kennzeichnungsmatrix beschließen
- Anbieterinformationen und vertragliche Nachweise einholen
- technische Markierungen, Erkennungslösungen und Exportwege testen
- Freigabe-, Eskalations- und Nachweisprozess dokumentieren
Laufender Betrieb
- Kontrollen und Stichproben wiederholen
- neue Tools und Kanäle in das Verfahren aufnehmen
- Verstöße, entfernte Markierungen und Zweifelsfälle dokumentieren
- interne Richtlinie und Schulungen anhand der Praxiserfahrung aktualisieren
- Unterzeichnung des Transparenzkodex oder einen gleichwertigen alternativen Nachweisweg prüfen
- für betroffene Altsysteme die Absatz-2-Umstellung bis 2. Dezember 2026 verfolgen
Checkliste KI-Kennzeichnung nach Artikel 50
- KI-Interaktion erkennbar machen: Für Chatbots, Telefonagenten und andere direkt interagierende Systeme prüfen, ob der Anbieter den Hinweis spätestens beim ersten Kontakt wirksam ausspielt.
- Rollen dokumentieren: Pro System festhalten, wer Anbieter ist, wer Betreiber ist und ob das Unternehmen beide Rollen einnimmt.
- Generative Anbieterpflicht prüfen: Bei eigenen oder unter eigener Marke angebotenen generativen Systemen Markierung und Erkennung für Text, Bild, Audio und Video sicherstellen.
- Deepfakes gesondert behandeln: Täuschend echte synthetische Medien sichtbar oder hörbar als künstlich erzeugt beziehungsweise manipuliert offenlegen.
- Texte von öffentlichem Interesse prüfen: Veröffentlichungszweck, menschliche Kontrolle, Faktencheck und redaktionelle Verantwortung dokumentieren.
- Standardbearbeitungen abgrenzen: Geringfügige Korrekturen und Übersetzungen nicht pauschal mit substanzieller Generierung gleichsetzen.
- Technische Markierungen erhalten: Export, Zuschnitt, Komprimierung und Plattform-Uploads testen.
- Hinweise kanalbezogen festlegen: Formulierung, Platzierung, Zeitpunkt und Barrierefreiheit je Medium bestimmen.
- Nachweise zentral ablegen: Matrix, Anbieterinformationen, Freigaben, Tests, Ausnahmen und Verantwortliche versioniert dokumentieren.
Die Checkliste ist eine operative Orientierung. Eine verbindliche Einordnung erfordert weiterhin die Prüfung von Rolle, Systemfunktion, Inhalt, Zweck, Zielgruppe und Veröffentlichungskontext.
Häufige Fragen
Muss ab August jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?
Nein. Die sichtbare Textoffenlegung aus Artikel 50 Absatz 4 betrifft KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Bei substanzieller menschlicher Prüfung oder redaktioneller Kontrolle und klarer redaktioneller Verantwortung kann die gesetzliche Ausnahme greifen. Andere Vorschriften oder freiwillige Redaktionsstandards können dennoch einen Hinweis sinnvoll oder erforderlich machen.
Reicht ein allgemeiner KI-Hinweis im Impressum oder Footer?
Nein, wenn eine konkrete Informationspflicht greift. Die Information muss klar und unterscheidbar spätestens beim ersten Kontakt oder bei der ersten Exposition erfolgen. Versteckte Hinweise in Nutzungsbedingungen, Dokumentation oder Untermenüs genügen nach den Leitlinien nicht.
Ersetzt ein Wasserzeichen den sichtbaren Deepfake-Hinweis?
Nicht automatisch. Maschinenlesbare Markierung und sichtbare beziehungsweise hörbare Offenlegung erfüllen unterschiedliche Pflichten.
Reicht es bei einem KI-Artikel, wenn ein Mensch kurz darüberliest?
Nein. Für die Ausnahme bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verlangen die Leitlinien eine bewusste inhaltliche Prüfung durch fachkundige Personen oder eine tatsächliche redaktionelle Kontrolle. Ein Faktencheck ist Mindestbestandteil; rein formale oder flüchtige Prüfung genügt nicht.
Muss ein Unternehmen den EU-Transparenzkodex unterschreiben?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig. Betroffene Nichtunterzeichner müssen jedoch mit anderen angemessenen Maßnahmen nachweisen und erklären können, wie sie Artikel 50 Absätze 2, 4 und 5 erfüllen.
Gilt Artikel 50 auch für Schweizer Unternehmen?
Das kann der Fall sein. Der AI Act erfasst unter anderem Anbieter, die Systeme auf dem EU-Markt bereitstellen, sowie Anbieter und Betreiber aus Drittstaaten, wenn die Ausgabe des KI-Systems in der EU verwendet wird. Bei Drittland-Betreibern kommt es nach den Leitlinien darauf an, ob sie die Verbreitung und Nutzung in der EU vorhersehen und veranlassen oder erlauben.
Fazit: Nicht alles kennzeichnen, sondern richtig entscheiden
Artikel 50 verlangt keine unterschiedslose Warnmarke auf jedem KI-unterstützten Inhalt. Er verlangt Transparenz bei direkten KI-Interaktionen, technische Erkennbarkeit bestimmter generativer Ausgaben, Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung sowie klare Offenlegung bei Deepfakes und bestimmten öffentlichen KI-Texten.
Für Unternehmen ist deshalb eine dokumentierte Kennzeichnungsmatrix wertvoller als ein pauschaler Disclaimer. Wer Anbieter und Betreiber trennt, Inhalt und Kontext prüft, redaktionelle Verantwortung belastbar organisiert und technische Signale testet, schafft eine tragfähige Grundlage für den 2. August 2026.
Setzen Sie Ihre Kennzeichnungsmatrix jetzt auf
Nutzen Sie die vierseitige Checkliste, erfassen Sie relevante KI-Anwendungsfälle und dokumentieren Sie Verantwortlichkeiten, Ausnahmen, technische Tests und Freigaben. Speichern Sie die Matrix als freigegebene Confluence-Seite, SharePoint-Liste oder versionierte Compliance-Akte.
Weiterführende Ressourcen
- EU AI Act: Was Unternehmen bis August 2026 wirklich tun müssen
- Privacy Guardrails: Wie KI-Systeme Datenschutz automatisch durchsetzen
- KI-Deskilling: Was Human-in-the-Loop und Governance für Unternehmen bedeuten
- OpenAI Presence: Enterprise-Agenten im Unternehmen
Quellen
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Artikel 2, 3, 50, 99 und 113
- Europäische Kommission: Endgültige Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, 19. Juli 2026
- Europäische Kommission: Quick Facts – Transparency rules for AI systems, Stand 20. Juli 2026
- Europäische Kommission: Pressemitteilung zur Veröffentlichung der Leitlinien, 19. Juli 2026
- Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content





